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Zur culpa in contrahendo im Gemeinschaftsprivatrecht : Urteilsanmerkung zu EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - C-334/00

Titelangaben

Schmidt-Kessel, Martin:
Zur culpa in contrahendo im Gemeinschaftsprivatrecht : Urteilsanmerkung zu EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - C-334/00.
In: Zeitschrift für europäisches Privatrecht. Bd. 12 (2004) Heft 4 . - S. 1019-1033.
ISSN 0943-3929

Abstract

Zusammenfassung von "Zur culpa in contrahendo im Gemeinschaftsprivatrecht" von Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel, original erschienen in: ZEuP 2004 Heft 4, 1019 - 1033.

Der Beitrag stellt eine Entscheidung des EuGH vor, die sich mit dem Problem des Vertragsabschlusses und der internationalen Zuständigkeit zu beschäftigen hatte. Zudem geht der Autor auf das Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen ein.

Eingangs wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.09.20032(EuGH, 17.09.2002, Az.: C 334/00) vorgestellt. Der Verfasser erläutert, dass diese Entscheidung zu Fragen der internationalen Zuständigkeit im Rahmen des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) Stellung beziehe. Es gehe ferner um die Frage, ob aufgrund eines dem italienischem Recht unterliegenden Schadensersatzanspruches wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen vertragliche oder deliktische Ansprüche im Sinne des EuGVÜ geltend gemacht werden könnten.

Der EuGH habe hierzu ausgeführt, dass für alle vom Brüsseler Übereinkommen erfassten Klagen zur Frage einer Haftung des Beklagten einer der beiden besonderen Gerichtsstände des Art. 5 Nr. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens gegeben sei. Während in Deutschland die Auffassung vertreten werde, dass jeweils zwischen Schutzpflichtverletzungen und Fehlverhalten im Vertragsschlussverfahren zu differenzieren sei, werde von den europäischen Rechtsordnungen die culpa in contrahendo überwiegend deliktisch angegangen.

Die bislang in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung sei davon ausgegangen, dass für den Fall, dass vertragliche und deliktische Ansprüche in Konkurrenz zueinander stünden, eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens nebeneinander möglich sei. Der Gerichtshof habe sich für eine Ausschließlichkeit entschieden und prüfe zunächst, ob ein Vertrag vorliege. Falls dieser fehle, werde der Deliktsgerichtsstand überprüft.

In der Konsequenz sei nach Auffassung des Autors davon auszugehen, dass die Fälle der culpa in contrahende so lange dem Deliktsgerichtsstand zuzuordnen seien, als ein Vertragsschluss nicht nachfolge. Der Vertragsgerichtsstand bleibe den Schadensersatzansprüchen vorbehalten, welche einen Anspruch aus Vertrag beinhalten.

Weitere Angaben

Publikationsform: Artikel in einer Zeitschrift
Begutachteter Beitrag: Ja
Institutionen der Universität: Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften > Lehrstuhl Zivilrecht IX (Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung) > Lehrstuhl Zivilrecht IX (Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung) - Univ.-Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel
Profilfelder > Emerging Fields > Innovation und Verbraucherschutz
Profilfelder > Emerging Fields > Lebensmittel- und Gesundheitswissenschaften
Profilfelder > Emerging Fields > Energieforschung und Energietechnologie
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Verbraucherrecht - FfV
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Energierecht - FER
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Familienunternehmen
Graduierteneinrichtungen > University of Bayreuth Graduate School
Graduierteneinrichtungen > BayREW
Fakultäten
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften > Lehrstuhl Zivilrecht IX (Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung)
Profilfelder
Profilfelder > Emerging Fields
Forschungseinrichtungen
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen
Graduierteneinrichtungen
Titel an der UBT entstanden: Nein
Themengebiete aus DDC: 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht
Eingestellt am: 17 Aug 2015 08:24
Letzte Änderung: 12 Apr 2023 11:57
URI: https://eref.uni-bayreuth.de/id/eprint/16112