Titelangaben
Purnhagen, Kai ; Hauzenberger, Klemens:
Das Verbot von Cross-Ticketing in den AGB von Flugbeförderungsverträgen und deren verbandsklagerechtliche Kontrolle : Eine ökonomische und rechtliche Analyse.
In: Verbraucher und Recht.
Bd. 24
(2009)
Heft 4
.
- S. 131-137.
ISSN 0930-8369
Abstract
Der Streitwert für die Beanstandung einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung im Verfügungsverfahren beträgt 2.000,–. Für das Abschlussschreiben fällt regelmäßig eineGeschäftsgebühr in Höhe von 1,3 an. Das Abschlussschreiben gehört gebührenrechtlich zur Hauptsachenklage, nicht mehr zum Eilverfahren. Die durch das Abschlussschreibenentstehenden Kosten sind deshalb neben den Kosten des Verfügungsverfahrens gesondert zu erstatten. Die Kosten eines übereilten Abschlussschreibens sind nichterstattungsfähig. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung muss dem Antragsgegner Zeit gelassen werden, von sich aus die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Insbesondere wenn er Bereitschaft zum Einlenken signalisiert, ist es dem Antragsteller zuzumuten, länger als 2 Wochen zu warten. Nach Änderung des Verjährungsrechtsbesteht kein Grund mehr für besonders kurze Fristen im Abschlussverfahren.Die durch die Anrufung der Einigungsstelleanfallenden Aufwendungen sind erstattungsfähig im Sinne von §12UWG. Macht der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seinen Anspruch auf Vertragsstrafegeltend, so kann er zusätzlich zur Vertragsstrafe nur dann die bei ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen, wenn der Verpflichtete im Verzug war. Fahrtkosten der Prozessbevollmächtigten sind in der Regel erstattungsfähig, außer bei Verbänden. Jedoch ist der Kläger zur kostengünstigsten Prozessführung verpflichtet. Klagt er weder an seinem Sitz noch bei dem für die Beklagte örtlich zuständigen Gericht, sind die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, die durch die Prozessführung an einem dritten Ort entstehen. Besteht zwischen Schuldner und Gläubiger Streit darüber, ob ein (abgewandeltes) Verhalten des Schuldners noch vom titulierten Unterlassungsanspruch erfasst wird, kann der Schuldner diese Frage durch eine negative Feststellungsklage klären lassen. Das Feststellungsinteresse für eine solche Klage entfällt auch nicht dadurch, dass der Gläubiger einen Ordnungsmittelantrag stellt.VuR 4/2009 | 13196 OLG Naumburg GRUR-RR 08, 144 – Computerartikel; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 07.09.2007, Az.: 5 W 266/07, insoweit nicht veröffentlicht. OLG Hamm WRP 08, 135 – Mühewaltung bei Abschlussschreiben. BGH WRP 08, 805 = NJW 08, 1744 – Abschlussschreiben eines Rechtsan-walts. LG Berlin GRUR-RR 08, 374 – Abschlussverfahren. LG Kaiserslautern WRP 08, 527 – TÜV-empfohlen. BGH WRP 08, 1225 = GRUR 08, 929 = NJW 08, 2849 – Vertragsstrafenein-forderung. OLG Stuttgart, WRP 08, 1263 – Pflicht zur kostengünstigen Prozessfüh-rung. BGH WRP 08, 249 = GRUR 08, 360 = NJW 08, 1001 – Euro und Schwarz-geld. Purnhagen/Hauzenberger, Das Verbot von Cross-Ticketing in den AGB von Flugbeförd.| Verbot des Cross-Ticketings in den AGB der Fluggesellschaften ist wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Vertragsstrafenverbot und gegen das Verbot des Ausschlusses des Kündigungsrechtes unwirksam. Für die Berücksichtigung ökonomischer Aspekte bietet das AGB-Recht in diesem Zusammenhang keinen Raum. Erlaubt ist hingegen die Bestimmung des Hin- und Rückfluges als einheitliche Leistung. Faktisch bindet diese Klausel nur die Fluggesellschaft als Verwender, Auswirkungen auf den Fluggast hat sie jedoch nicht. Das Verbandsklageverfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz ist auch dann vor einem Gericht in Deutschland zulässig, wenn nicht die deutsche, wohl aber die europäische Rechtsordnung gefährdet ist.