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International Accounting Standards Committee : Deutscher Einfluss auf Arbeit und Regelungen

Titelangaben

Pellens, Bernhard ; Fülbier, Rolf Uwe ; Ackermann, Ulrich:
International Accounting Standards Committee : Deutscher Einfluss auf Arbeit und Regelungen.
In: Der Betrieb. Bd. 49 (1996) Heft 6 . - S. 264-278.
ISSN 0005-9935

Abstract

Das International Accounting Standards Committee (IASC) scheint sich derzeit zu einer zentralen Institution im Harmonisierungsprozeß internationaler Rechnungslegungsstandards zu entwickeln. Auch in der diesen Aufstieg lange Zeit ignorierenden deutschen Rechnungslegungspraxis haben die vom IASC erlassenen International Accounting Standards (IAS) verstärkt an Bedeutung gewonnen. Namhafte börsennotierte deutsche Unternehmen haben für das Geschäftsjahr 1994 erstmals versucht, den - international ohnehin einzig relevanten - Konzernabschluß durch eine entsprechende Ausübung der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie durch freiwillige Zusatzangaben in Form von Kapitalfluß- und Segmentrechnungen in Übereinstimmung mit den IAS aufzustellen . Durch die Zusammenarbeit des IASC und der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) erhoffen sich diese Unternehmen die weltweite Anerkennung der IAS als Börsenzulassungsstandards hinsichtlich der Rechnungslegung und damit die Möglichkeit, über einen IAS-konformen Jahresabschluß eine notwendige Voraussetzung für das Aktienlisting an wichtigen ausländischen Börsenplätzen, insbesondere der New York Stock Exchange (NYSE), zu erfüllen.

Die fehlende Übereinstimmung zwischen den Regulierungen der §§ 238 bis 315 HGB und den Rechnungslegungsstandards des IASC führt dazu , daß eine generelle Erstellung dualer (HGB- und IAS-konformer) Konzernabschlüsse kaum realistisch erscheint. Sofern sich diese Unternehmen nicht mit einer parallelen Konzernrechnungslegung konfrontiert sehen wollen, deren Konsequenzen z.B. hinsichtlich der Verhaltenswirkungen interner und externer Unternehmensbeteiligter bisher noch weitgehend ungeklärt sind, werden sie vom deutschen Gesetzgeber entsprechende gesetzgeberische Anpassungsmaßnahmen einfordern . Aufgrund der in Art. 72 i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG dem Bund im Weg der konkurrierenden Gesetzgebung zustehenden Kompetenz, die Rechnungslegungsregulierungen zu kodifizieren, wäre durch entsprechende Bundesgesetze eine Konformität von HGB-Regulierungen und IAS herzustellen. Sofern es sich bei den zu regulierenden Rechnungslegungsanpassungen um einen wesentlichen Gegenstand des Wirtschaftslebens handelt, wären derartige Änderungen aufgrund des Parlamentsvorbehalts nur von diesem zu erlassen und können kaum im Rahmen einer Rechtsverordnungsermächtigung nach Art. 80 GG den dafür zuständigen Ministern übertragen werden. Für diese Auffassung würde sprechen, daß nach der Wesentlichkeitstheorie alle grundrechtsrelevanten Eingriffe eines Gesetzes bedürfen. Insoweit ist auch die Position des Aktionärs durch Art. 14 GG geschützt. Da er für die Ausübung seiner Eigentumsposition zuverlässige Informationen über die Entwicklung des Unternehmens benötigt, sind Rechnungslegungsregulierungen wesentlich für die Verwirklichung seines Grundrechts. Ausscheiden dürfte wohl auch der Weg, die IAS über eine Rechtsverordnung aufgrund einer analogen Anwendung von § 292 HGB einzuführen , da § 292 HGB insoweit nicht analogiefähig ist. Im Fall der gesetzgeberischen HGB-Anpassungen z.B. an die IAS wäre zu beachten, daß diese durch die EG-Bilanzrichtlinie abgedeckt sind.

Eine Anpassung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an die IAS könnte - auch wenn sie im ersten Schritt z.B. nur für börsennotierte Unternehmen und hier auch "nur" für den Konzernabschluß vorgesehen werden sollte - als Paradigmenwechsel, weg von der Dominanz der Ausschüttungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses und der hierhinter stehenden Hoffnung, daß Gläubiger sowie Unternehmenserhaltung durch Gewinnausschüttungsregulierungen gesichert werden, hin zu der Vorstellung, daß sich Anlegerschutz (Eigen- und Fremdkapitalgeber) durch eine zeitgerechte Information über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens effizienter realisieren läßt, interpretiert werden . Insofern deutet sich eine Verlagerung von der gesellschaftsrechtlichen Rechnungslegung mit vergleichsweise eingeschränkter Publizität zur entscheidungsorientierten kapitalmarktrechtlichen Rechnungslegung mit sehr weitgehenden Publizitätspflichten an .

Die damit erneut anstehende Harmonisierungsdiskussion bietet der deutschen Rechnungslegungspraxis und -theorie aber auch die Chance, bewährte "deutsche Elemente" in weltweit anerkannte Rechnungslegungsnormen einbringen zu können. Anders als beispielsweise bei den US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards, die in alleiniger Souveränität US-amerikanischer Regelungsinstitutionen erlassen werden, eröffnet der internationale Charakter des IASC auch den deutschen Interessenvertretern gewisse Einflußmöglichkeiten bei der Entwicklung der IAS. Dies bedingt jedoch eine aktive Teilnahme und Mitwirkung am Willensbildungsprozeß des IASC.

Dieselben Gründe haben wohl auch die Europäische Kommission veranlaßt, trotz vermeintlich erfolgreicher Harmonisierung der Rechnungslegung durch die 4. und 7. EG-Richtlinie, über eine weitere Phase der Rechnungslegungsharmonisierung innerhalb der EU nachzudenken und durch eine verstärkte Kooperation mit dem IASC der internationalen Vormachtstellung des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) entgegenzuwirken.

Im folgenden wird untersucht, welche Einflußmöglichkeiten im einzelnen von nationaler Seite gegenüber dem IASC bestehen und wie diese Möglichkeiten konkret genutzt werden. Vor diesem Hintergrund soll zunächst kurz die Entwicklung seit der Gründung des IASC im Jahr 1973 skizziert werden, um im Anschluß daran unmittelbare und mittelbare Wege aufzuzeigen, die eine Beeinflussung des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses im IASC von deutscher Seite möglich erscheinen lassen.

Weitere Angaben

Publikationsform: Artikel in einer Zeitschrift
Begutachteter Beitrag: Nein
Institutionen der Universität: Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Betriebswirtschaftslehre > Lehrstuhl Betriebswirtschaftslehre X (Internationale Rechnungslegung)
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Betriebswirtschaftslehre > Lehrstuhl Betriebswirtschaftslehre X (Internationale Rechnungslegung) > Lehrstuhl Betriebswirtschaftslehre X (Internationale Rechnungslegung) - Univ.-Prof. Dr. Rolf Uwe Fülbier
Fakultäten
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Betriebswirtschaftslehre
Titel an der UBT entstanden: Nein
Themengebiete aus DDC: 300 Sozialwissenschaften > 330 Wirtschaft
Eingestellt am: 07 Jan 2015 09:53
Letzte Änderung: 11 Okt 2023 10:18
URI: https://eref.uni-bayreuth.de/id/eprint/5374