Titelangaben
Löwisch, Manfred ; Schmidt-Kessel, Martin:
Die gesetzliche Regelung von Übergangsmandat und Restmandat nach dem Betriebsverfassungsreformgesetz.
In: Betriebs-Berater.
Bd. 56
(2001)
Heft 42
.
- S. 2162-2165.
ISSN 0340-7918
Abstract
Die Verfasser weisen darauf hin, daß der neue § 21a BetrVG den § 321 UmwG ersetzt; die Bestimmung setze EGRL 23/2001 um. Nicht erfaßt seien Sprecherausschüsse und Abspaltungen und Verselbständigungen im öffentlichen Dienst. Es gebe keine besonderen Übergangsvorschriften für § 21a BetrVG.
Es müsse eine Betriebsspaltung vorliegen; es dürfe sich nicht um einen Kleinbetrieb handeln. Die Verfasser erläutern die - unveränderte - Zusammensetzung des Betriebsrats. Er habe Wahlvorstände zu bestellen und könne insbesondere Betriebsvereinbarungen für die neu entstandenen Betriebe abschließen. Das Übergangsmandat könne für verschiedene Betriebe zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, spätestens sechs Monate nach Vollzug der Betriebsspaltung. Die Verlängerung des sechsmonatigen Übergangsmandats sei unter bestimmten Voraussetzungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich.
Die Verfasser erläutern den Begriff der Zusammenfassung von Betrieben; das Übergangsmandat stehe dem Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs (-teils) zu. § 21a Abs 1 BetrVG gelte entsprechend.
Das Restmandat bei Betriebsuntergang, § 21 b BetrVG, sei subsidiär. Es betreffe in erster Linie den Sozialplan, daneben Beteiligung bei Kündigungen, Versetzungen, Weiterbeschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.