Titelangaben
Wreesmann, Ann-Kathrin ; Schmidt-Kessel, Martin:
Unentgeltliche Rechtsberatung durch Laien nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
In: Neue Juristische Online-Zeitschrift.
Bd. 8
(2008)
Heft 40
.
- S. 4061-4072.
ISSN 2698-8887
Abstract
Der Beitrag gibt einen vertieften Einblick über die unter dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nun zulässige unentgeltliche Rechtsberatung durch Laien. Die Autoren gehen dabei insbesondere auf die damit verbundenen Fragen der vertraglichen Pflichten und Haftungsrisiken des beratenden Laien ein, wobei die Unterschiede zu der Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt aufgezeigt werden.
Zunächst wird die Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit der Rechtsberatung durch Laien nach § RDG § 6 RDG § 6 Absatz II RDG geklärt. Auch auf die Frage der Sicherstellung der Qualität der Rechtsdienstleistung wird eingegangen.Den Schwerpunkt des Aufsatzes bildet die Frage der vertraglichen Ausgestaltung der unentgeltlichen Rechtsberatung nach Auftragsrecht gem. §§ BGB § 662ff. BGB. Altruistische Motive schließen nach Ansicht der Autoren einen Rechtsbindungswillen nicht aus, auch wenn hiervon auf Grund der Privilegierung des § RDG § 6 RDG § 6 Absatz II RDG die Zulässigkeit der Rechtsberatung als solche nicht abhängt.
Nachfolgend wird der Frage nachgegangen, welchem Pflichtenkatalog sich Mandant und beratender Laie im Rahmen der pro bono-Rechtsberatung ausgesetzt sehen.
Richtigerweise ist der Laie in seiner Pflichtenstellung nicht der eines zugelassenen Rechtsanwalts gleichgestellt. Daher kommen die Verfasser zu dem Ergebnis, dass die Vertragspflichten des Rechtsanwalts nicht unverändert auf die Rechtsberatung durch Laien übertragen werden können, sondern sich nach den allgemeinen Kriterien des Auftragsrechts bestimmen. Nichtsdestotrotz werden gewisse Übereinstimmungen mit den Anwaltspflichten festgestellt. Jedoch treffen den Laien nicht die besonders umfassenden und strengen Hinweis-, Belehrungs- und Beratungspflichten eines Rechtsanwalts. Um den durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehenen Verbraucherschutz sicherzustellen, muss der Laie den Unterschied zwischen einer unentgeltlichen Laien- und einer Fachberatung im Vorhinein deutlich machen und den Klienten über erkennbar entscheidungserhebliche Umstände aufklären. Den Laien trifft daher die Pflicht, den Mandanten auf seine juristische Qualifikation und seinen juristischen Laienstatus hinzuweisen. Mit diesem Hinweis reduziert er zugleich das Ausmaß der vertraglich geschuldeten Leistung hinsichtlich der vorhandenen und einzusetzenden Rechtskenntnisse. Der anleitende Volljurist wird als Erfüllungsgehilfe des Laien gem. § BGB § 278 BGB angesehen.
Ferner weisen die Autoren auf die fehlende Anwendbarkeit der Anwaltsprivilegien hin. Diskutiert wird die Ausweitung der Schweigerechte der unterschiedlichen Verfahrensordnungen und des Beschlagnahmeverbots gem. § STPO § 97 StPO. Die Unanwendbarkeit der strafbewehrten Verpflichtung zur Strafanzeige bei besonders schweren Straftaten gem. § STGB § 139 STGB § 139 Absatz III 2 StGB ergibt sich aus dem Rückschluss der fehlenden Anwendbarkeit des § STGB § 203 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen. Ferner wird auf das Problem des finanziellen Risikos der potenziellen Regresshaftung eingegangen, da keine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
Die Verfasser setzen sich mit der Frage auseinander, ob die Unentgeltlichkeit bei der Konkretisierung des § BGB § 276 BGB § 276 Absatz II BGB zu berücksichtigen und wie der Fahrlässigkeitsmaßstab zu bestimmen ist. Da der Laie kein unabhängiges Organ der Rechtspflege i.S. von § BRAO § 1 BRAO ist, kann ihrer Meinung nach für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs nicht der Verkehrskreis der Anwaltschaft maßgeblich sein, sondern es muss ein an den laienhaften Rechtskenntnissen und Fähigkeiten gemessener Beratungsstandard sichergestellt werden. Versäumt der rechtliche Laie, über seinen Laienstatus aufzuklären und erweckt er durch sein Verhalten auch nach außen den Anschein der Anwaltseigenschaft, dann ist er im Wege des so genannten Übernahmeverschuldens an dem strengeren Sorgfaltsmaßstab des Rechtsanwalts festzuhalten.
Schließlich beleuchtet der Aufsatz die Haftung des anleitenden Volljuristen. Im Ergebnis wird diese auf eine deliktische Haftung begrenzt mit der Besonderheit, dass § RDG § 6 RDG § 6 Absatz II RDG als Schutzgesetz zu Gunsten des Mandanten auch eine Haftung wegen reiner Vermögensschäden nach § BGB § 823 BGB § 823 Absatz II BGB begründen kann.