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Urteilsanmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 410/12 - Zur Anwendbarkeit des CISG auf die aus einem CISG-Kaufvertrag resultierende Rückkaufpflicht

Titelangaben

Schmidt-Kessel, Martin ; Blüher, Max:
Urteilsanmerkung zu BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 410/12 - Zur Anwendbarkeit des CISG auf die aus einem CISG-Kaufvertrag resultierende Rückkaufpflicht.
In: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht. (2014) . - S. 681-682.
ISSN 0177-9303

Angaben zu Projekten

Projekttitel:
Offizieller Projekttitel
Projekt-ID
Stiftungslehrstuhl Verbraucherrecht
Ohne Angabe

Projektfinanzierung: BMJV/BMEL

Abstract

Die Verfasser kommentieren die Entscheidung des BGH, Urteil vom 28.5.2014, Az. VIII ZR 410/12, ZIP 2014, 2036, die sich unter anderem mit der Frage befasst, ob die in einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG; juris: UNWaVtrÜbk) unterfallenden Kaufvertrag enthaltene Rückkaufverpflichtung in Umkehrung der Pflichten des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags ebenfalls den Bestimmungen des CISG untersteht. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe führen sie aus, die Entscheidung verdiene weitgehend Zustimmung. So habe der Senat die vorgenannte Frage im Ergebnis zu Recht bejaht, wenn auch die Argumentation in Teilen etwas unscharf sei, da nicht streng zwischen der Pflicht zum Rückkauf und den Pflichten aus dem Rückkauf differenziert werde. Grundsätzlich zutreffend seien auch die Ausführungen zu Art. 8 CSIG. Diesbezüglich habe der Senat zu Recht angenommen, dass sich die Auslegung eines solchen Vertrages auch dann nach den in Art. 8 CSIG aufgestellten Regeln beurteile, wenn es sich um einen von einer Partei verwendeten Formularvertrag handele; richtig sei ferner, dass unklare Erklärungen "contra proferentem" auszulegen seien, Mehrdeutigkeiten also zulasten des Verwenders der von ihm gestellten Bedingungen gingen. Was die Ausführungen zum widersprüchlichen Verhalten anbelange, habe der Senat leider nicht hinreichend deutlich herausgestellt, dass Anknüpfungspunkt insoweit nicht § 242 BGB, sondern Art. 7 Abs. 2 CSIG sei.

Weitere Angaben

Publikationsform: Artikel in einer Zeitschrift
Begutachteter Beitrag: Nein
Institutionen der Universität: Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften > Lehrstuhl Zivilrecht IX (Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung) > Lehrstuhl Zivilrecht IX (Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung) - Univ.-Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel
Profilfelder > Emerging Fields > Innovation und Verbraucherschutz
Profilfelder > Emerging Fields > Lebensmittel- und Gesundheitswissenschaften
Profilfelder > Emerging Fields > Energieforschung und Energietechnologie
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Verbraucherrecht - FfV
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Energierecht - FER
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen > Forschungsstelle für Familienunternehmen
Graduierteneinrichtungen > University of Bayreuth Graduate School
Graduierteneinrichtungen > BayREW
Fakultäten
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften
Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften > Lehrstuhl Zivilrecht IX (Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie Rechtsvergleichung)
Profilfelder
Profilfelder > Emerging Fields
Forschungseinrichtungen
Forschungseinrichtungen > Forschungsstellen
Graduierteneinrichtungen
Titel an der UBT entstanden: Ja
Themengebiete aus DDC: 300 Sozialwissenschaften > 340 Recht
Eingestellt am: 10 Aug 2015 08:16
Letzte Änderung: 10 Aug 2015 08:16
URI: https://eref.uni-bayreuth.de/id/eprint/16085